Geschrieben am 06.01.2021 von:
Felix Thiemann
Betriebsbedingte Kündigung unter Hinweis auf "Corona" unwirksam
Arbeitgeber können sich bei der Begründung einer Kündigung nicht darauf beschränken auf einen Rückgang des Umsatzes aufgrund der Corona-Pandemie zu verweisen.
Auch wenn ein Umsatzrückgang wegen der Corona-Pandemie viele Arbeitgeber sicher dramatisch trifft, gibt es andere Möglichkeiten der Reaktion, als Kündigungen auszusprechen. Kündigungen können nur dann gerechtfertigt sein, wenn ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten ist. Und glücklicherweise ist die Pandemie, auch wenn sie schon lange dauert, nicht dauerhaft. Der Arbeitgeber muss anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellen, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliegt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten ist.
Solange im Betrieb Kurzarbeit geleistet wird und geleistet werden kann, spricht allein das gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf. Das hat das Arbeitsgericht Berlin so entschieden und so werden auch andere Arbeitsgerichte entscheiden, wenn Arbeitgeber mit dem schlichten Hinweis auf „Umsatzrückgang wegen Corona“ Kündigungen erklären.
Corona zeigt in der Gesellschaft und in der Wirtschaft gewaltige Auswirkungen. Der gesetzliche Kündigungsschutz wird durch Corona jedoch nicht ausgehebelt. Es bleibt bei den allgemeinen Grundsätzen, wonach eine betriebsbedingte Kündigung nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn dauerhaft kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht.
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Geschrieben von Felix Thiemann am 06.01.2021 Zurück zur Übersicht ❯