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 Felix Thiemann

Geschrieben am 21.08.2018 von:
Felix Thiemann

Verdachtskündigung nicht ohne angemessene Zeitspanne zur Stellungnahme für den Arbeitnehmer

Wer einem Arbeitnehmer gegenüber eine Kündigung aussprechen will, die nicht auf Tatsachen, sondern auf einem Verdacht beruht, muss dem Arbeitnehmer eine angemessene Zeit für die Antwort einräumen. So hat es das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 21.03.2018 bekräftigt.
Eine Frist zur Stellungnahme von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen ist zu kurz (Az.: 3 Sa 398/17).
Im entschiedenen Fall gab der Arbeitgeber dem als Entwicklungsingenieur beschäftigten Arbeitnehmer mit Schreiben vom 04.08.2016 wegen eines angeblich verschwundenen Laptops Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.08.2016, 13 Uhr. Als die Frist verstrichen war, brachte der Arbeitgeber die außerordentliche Verdachtskündigung auf den Weg.
Diese war allein wegen der unagemessen kurzen Frist unwirksam. Also Vorsicht bei Verdachtskündigungen, die bereits im Vorfeld wegen der gebotenen Anhörung des Arbeitnehmers sehr sorgfälig vorbereitet werden müssen.

Achtung: Unser Blog und unsere Hinweise ersetzen keine Beratung im Einzelfall! Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer, Führungskräfte und Personalabteilungen in allen arbeitsrechtlichen Belangen auch rund um das Thema „fristlose und ordentliche Kündigung von Arbeitsverhältnissen“ gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF mailen (thiemann@berweck.de), faxen (07721-200033) oder per Post zusenden. Wir schauen diese für ein unverbindliches Angebot durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um das Machbare bestmöglich für Sie zu realisieren. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

Geschrieben von Felix Thiemann am 21.08.2018 Zurück zur Übersicht