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 Felix Thiemann

Geschrieben am 23.09.2018 von:
Felix Thiemann

Urlaubsabgeltung - Häufiges Problem und viel Ärger in der Praxis

 
Immer wieder gibt es Probleme und Ärger mit der Abgeltung von Urlaub. Dabei ist es eigentlich ganz einfach: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach einer Gesamtdauer des Arbeitverhältnisses von mehr als 6 Monaten und nach dem 30.06. eines Kalenderjahres ist der komplette Jahresurlaub abzugelten, wenn der Arbeitnehmer dies beansprucht (und der Urlaub vorher noch nicht gewährt wurde). Dies gilt jedenfalls für den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen im Kalenderjahr. Das ergibt sich so aus dem Bundesurlaubsgesetz.

Darüber hinausgehender vertraglicher Urlaub ist ebenfalls voll abzugelten, wenn keine anderslautende eindeutige vertragliche Regelung getroffen ist, die sich nur auf den übergesetzlichen (vertraglichen) Urlaub bezieht.

Eine Quotelung findet dann nicht statt.

Will man etwas anderes vereinbaren, könnte etwa geregelt werden: 
Mit der Erteilung von Urlaub bis zu dessen vollständiger Erfüllung wird zunächst der gesetzliche Mindesturlaub, dann ein etwaiger gesetzlicher Zusatzurlaub, dann ein etwaiger darüber hinaus gehender arbeitsvertraglicher Urlaub gewährt. Im Jahr des Ein- und Austritts wird der Urlaub dem Arbeitnehmer zeitanteilig gewährt. Scheidet der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit gemäß § 4 BUrlG nach dem 30.06. eines Jahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so erhält er zumindest den gesetzlichen Mindesturlaub. Der vertragliche Urlaub wird im Ein- und Austrittsjahr zeitanteilig gewährt.


Die Klauseln von Standard-Arbeitsverträgen werden von den Gerichten im Konfliktfall einer Inhaltskontrolle nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzogen. Überraschende Klauseln, intransparente Klauseln, die nicht klar und verständlich sind und daher zu mehrdeutigen Ergebnissen führen können, oder Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Die Rechtsprechung zu Arbeitsverträgen entwickelt sich im Laufe der Zeit weiter.

Achtung: Unser Blog und unsere Hinweise ersetzen keine Beratung im Einzelfall! Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer, Führungskräfte und Personalabteilungen in allen arbeitsrechtlichen Belangen auch rund um das Thema „Urlaubsabgeltung und Vertragsgestaltung“ gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF mailen (thiemann@berweck.de), faxen (07721-200033) oder per Post zusenden. Wir schauen diese für ein unverbindliches Angebot durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um das Machbare bestmöglich für Sie zu realisieren. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

Geschrieben von Felix Thiemann am 23.09.2018 Zurück zur Übersicht