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 Felix Thiemann

Geschrieben am 27.10.2018 von:
Felix Thiemann

BAG: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung derVerzugspauschale von 40 Euro mehr

Schade eigentlich: Das BAG (8 AZR 26/18) hat mit Urteil vom 25.09.2018 der von den Arbeitsgerichten in den letzten Jahren zugelassenen gesetzlichen Verzugspauschale von 40 Euro für verspätete Zahlungen des Arbeitgebers eine Absage erteilt.

Zwar findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nach Auffassung des BAG als die spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

Ich frage mich nur, warum kein Arbeitsgericht darauf gekommen ist sondern erst Jahre, nachdem der § 288 Abs. 5 BGB eingeführt wurde, das BAG dies feststellen musste.

Und so ging der Fall: Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er hat diese auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen in Anspruch genommen. Zudem hat er von der Beklagten wegen Verzugs mit der Zahlung der die Zahlung von drei Pauschalen à 40,00 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt. Insoweit hat er die Ansicht vertreten, § 288 Abs. 5 BGB sei auch im Arbeitsrecht anwendbar. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB wendet, war vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen.

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Geschrieben von Felix Thiemann am 27.10.2018 Zurück zur Übersicht