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 Felix Thiemann

Geschrieben am 20.02.2018 von:
Felix Thiemann

BAG: Arbeitnehmer kann von nachvertraglichem Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht bezahlt


Nachvertragliche Wettbewerbsverbote verpflichten den Arbeitgeber, für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, eine Entschädigung zu bezahlen. Dafür darf der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen, obwohl das Arbeitsverhältnis beendet ist. Längstens darf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zwei Jahre dauern. Sinnvoll und häufig vereinbart werden nachvertragliche Wettbewerbsverbote bei Arbeitnehmern aus den Bereichen Vertrieb und Forschung und Entwicklung. Ausarbeiten lieber Perspektive kann das sehr sinnvoll sein, insbesondere wenn man befürchtet, dass wichtiges Know how zur Konkurrenz ab fließen könnte.

In einem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschieden den Fall (Urteil vom 31. Januar 2018 – 10 AZR 392/17) hatten die Parteien grundsätzlich alles richtig gemacht, d.h. ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einer Wettbewerbsentschädigung (Karenzentschädigung) vereinbart. Der Arbeitnehmer hielt sich auch zunächst an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Der Arbeitgeber geriet aber mit der Zahlung der Wettbewerbsentschädigung in Verzug. Obwohl mit E-Mail vom 1.3.2016 unter Fristsetzung bis zum 4.3.2016 zur Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar 2016 aufgefordert, bezahlte der Arbeitgeber nichts und er weigerte sich, die vertraglich und gesetzlich geschuldete Entschädigung zu bezahlen. Am 8.3.2016 übermittelte der Arbeitnehmer an den ehemaligen Arbeitgeber deswegen eine weitere E-Mail. Hierin heißt es unter anderem: „bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1.3.2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.“

Das Bundesarbeitsgericht verurteilte den beklagten Arbeitgeber, die Wettbewerbsentschädigung für den Februar bis zum 8.3.2016 zu bezahlen. Da es sich bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handelt, finden die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt (§§ 323 ff BGB) Anwendung.

Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Rücktritt wird wirkt dabei ab sofort (ex nunc), d.h. für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung. Danach entfallen die gesetzlichen wechselseitigen Pflichten. Die Arbeitgeberin hat die vereinbarte Entschädigung nicht bezahlt, der Kläger (Arbeitnehmer) war deshalb zum Rücktritt berechtigt.

Also Vorsicht, lieber Arbeitgeber: Wenn Sie wollen, dass sich Ihr ausgeschiedener Arbeitnehmer auch an das Wettbewerbsverbot hält, bezahlen Sie besser die vereinbarte Entschädigung pünktlich.


Achtung: Unser Blog und unsere Hinweise ersetzen keine Beratung im Einzelfall! Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer, Führungskräfte und Personalabteilungen in allen arbeitsrechtlichen Belangen auch rund um das Thema „Wettbewerbsverbote“ gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF mailen (thiemann@berweck.de), faxen (07721-200033) oder per Post zusenden. Wir schauen diese für ein unverbindliches Angebot durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um das Machbare bestmöglich für Sie zu realisieren. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

Geschrieben von Felix Thiemann am 20.02.2018 Zurück zur Übersicht