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Trennung zur Weihnachtszeit

Trennung zum Fest der Liebe?
Vorsicht vor (zu) schnellen Entschlüssen!


Weihnachtsfesttage sind in bereits kriselnden Ehen häufig Tage sich zuspitzender Konflikte. Nicht selten erfolgt daher zwischen den Jahren der Gang zum Rechtsanwalt mit der Verkündung: „Wir haben uns an Weihnachten getrennt!“
Damit einher geht nicht nur ein massiver und gravierender Einschnitt in den eigenen Lebensentwurf. Die rechtlichen Folgen des gewählten Trennungszeitpunktes werden meist völlig übersehen.
Denn gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 EStG darf steuerlich nur zusammen veranlagt werden, wer im Steuerjahr nicht dauernd getrennt lebt. Wer sich also z. B. im Dezember eines Jahres trennt, darf schon im Folgejahr keine gemeinsame Veranlagung mehr wählen. In der klassischen Einverdienerehe führt dies dazu, dass der Alleinverdiener bereits ab dem 1. Januar aus der günstigen Steuerklasse III heraus fällt. Mit oft empfindlichen Einkommenseinbußen. Findet die Trennung demgegenüber erst ab Neujahr statt, kann für das Folgejahr noch die gemeinsame Veranlagung gewählt werden. Wenige Tage entscheiden also darüber, wie hoch das Nettogehalt des Alleinverdieners ab Januar für das ganze neue Jahr sein wird. Und ist die Trennung erst einmal vollzogen, kann sie nur durch ein neuerliches Begründen der ehelichen Lebensgemeinschaft von mindestens drei Monaten (Versöhnung) wiederhergestellt werden, § 1567 Abs. 2 BGB. Kaum einer der Eheleute hat dazu noch Lust, nur um sich steuerlich wieder besser zu stellen.
Das höhere Einkommen des Alleinverdieners wirkt sich somit unmittelbar auf den Umfang von Trennungs- und Kindesunterhaltsansprüchen aus. Zwar führt ein niedrigeres Einkommen zu geringeren Unterhaltslasten. Den entstehenden steuerlichen Nachteil vermag dies in aller Regel aber nicht zu kompensieren. Somit hat selbst der Unterhaltspflichtige ein Interesse daran, volle 12 Monate sein altes Gehalt zu beziehen.

Das Fest der Liebe sollte schon deshalb nicht Anlass für überstürztes Handeln, sondern zumindest bis nach dem Jahreswechsel ein Fest der Besinnlichkeit bleiben.

Wir beraten Sie in allen familienrechtlichen Belangen, die mit Ihrer Trennung einhergehen. Sie bestimmen ob in einem persönlichen Gespräch, per Fax, Post, telefonisch oder eMail (wills@berweck.de). Wir setzen uns unverzüglich mit Ihnen in Verbindung und entscheiden dann gemeinsam, welcher Auftrag erteilt werden soll.

Geschrieben von am 28.10.2016 Zurück zur Übersicht