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 Felix Thiemann

Geschrieben am 15.07.2018 von:
Felix Thiemann

Darf Elternzeit im Arbeitszeugnis erwähnt werden?

Die Erwähnung der Elternzeit im Arbeitszeugnis bietet häufig Anlass für Konflikte. Wessen Arbeitsverhältnis nach vielleicht jahrelanger Elternzeit endet, der will nicht, dass dies im Zeugnis erwähnt oder sogar „in den Vordergrund geschoben“ wird. Im Hintergrund steht die nicht unbegründete Befürchtung, dass ein potentieller neuer Arbeitgeber, bei dem man sich mit dem Zeugnis bewirbt, den Eindruck gewinnt, dass die beruflichen Kenntnisse in den zurückliegenden Jahren nicht mehr weiterentwickelt wurden oder – schlimmer noch – veraltet sein könnten.

Zuletzt hatte das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen (Köln) sich mit der Frage zu beschäftigen. In einem Urteil aus dem Jahr 2012 (LAG Köln, Urteil vom 4.5.2012 – 4 Sa 114/12) befand das Landesarbeitsgericht, dass der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis die Elternzeit erwähnen darf, wenn die Ausfallzeit des Arbeitnehmers sich als eine erhebliche tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt. Im dort entschiedenen Fall war die elternzeitbedingte Fehlzeit gerade am Ende des Arbeitsverhältnisses besonders lang aufgetreten. Bei einem zweijährigen Elternurlaub am Ende eines Arbeitsverhältnisses, welches ingesamt nur 3,5 Jahre dauerte darf die Elternzeit im Zeugnis erwähnt werden. Denn das Interesse eines potenziellen neuen Arbeitgebers, zu wissen, ob der Arbeitnehmer auf dem neuesten Stand des ausgeübten Berufs ist, überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers, die Ausfallzeit nicht zu erwähnen.

Auch das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage bereits beschäftigt. In einem Urteil aus dem Jahr 2005 stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass der Arbeitgeber in einem Zeugnis die Elternzeit eines Arbeitnehmers erwähnen darf, wenn sich die Ausfallzeit als eine wesentliche tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt. Das ist dann der Fall, wenn diese nach Lage und Dauer erheblich ist und wenn bei ihrer Nichterwähnung für Dritte der falsche Eindruck entstünde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses entsprechenden tatsächlichen Arbeitsleistung (BAG, Urteil vom 10. 5. 2005 - 9 AZR 261/04).

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Geschrieben von Felix Thiemann am 15.07.2018 Zurück zur Übersicht