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 Felix Thiemann

Geschrieben am 15.09.2019 von:
Felix Thiemann

Schon gewusst?

- Nach der Entscheidung des EuGH vom 14.05.2019 (C-55/18) muss der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit ein objektives, verlässliches und zugängliches System einführen, mit dem die tägliche Arbeitszeit (und nicht nur die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit, - § 16 Abs. 2 ArbZG) gemessen werden kann. Zukünftig werden Arbeitgeber also Maßnahmen ergreifen müssen, die die Erfassung der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer in diesem Sinn sicherstellen. Dies wird, insbesondere bei Tätigkeit im Home Office und bei mobilem Arbeiten nur über webbasierte Lösungen und/oder Apps möglich sein.
- Die EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88 EG) lässt eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden und eine tägliche Höchstarbeitszeit von bis zu 13 Stunden zu. Dahinter bleibt das in Deutschland anzuwendende ArbZG zurück, weil die Höchstarbeitszeit hier nur 10 Stunden erreichen darf.
- Arbeitnehmer sind im Rahmen von Vertrauensarbeitszeit bereit, sich zeitlich stärker zu engagieren. Der Mehreinsatz an Arbeit wird dabei in unterschiedlichen Studien mit 1,5 bis sogar 2,5 Stunden je Woche angegeben.
- Home-Office lässt sich, angelehnt an § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung, als ein durch den Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Arbeitnehmers definieren. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber diesen Arbeitsplatz mit Mobiliar und Kommunikationseinrichtungen ausstattet.
- Mobiles Arbeiten liegt dagegen vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ermöglicht bzw. gestattet, seine Arbeitsleistung (auch) außerhalb eines zugewiesenen Arbeitsplatzes außerhalb des Betriebes zu erbringen. Mobiles Arbeiten kann damit sowohl in der Privatwohnung des AN stattfinden, aber auch im Café, im Zug oder auf einer Bank im Park.
- Das Arbeitszeitgesetz gilt auch bei mobilem Arbeiten und im Home-Office.
- Schwerbehinderte können in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nach § 164 Abs. 4 SGB IX entsprechend ihres gesundheitlichen Zustands vom Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses verlangen.

Wenn Sie alles schon wussten, Respekt!
Falls nicht, können Sie sich freuen: Dann haben Sie etwas neues dazugelernt.

Geschrieben von Felix Thiemann am 15.09.2019 Zurück zur Übersicht