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 Tobias Wenning LL.M.

Geschrieben am 12.01.2021 von:
Tobias Wenning LL.M.

Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen durch die Corona Pandemie

Am 31.12.2020 ist der neue, vom Bundestag noch kurz vor Weihnachten beschlossene Artikel 240 § 7 EGBGB in Kraft getreten. Danach wird gesetzlich (widerleglich) vermutet, dass sich die Geschäftsgrundlage für gewerbliche Miet- und Pachtverträge schwerwiegend verändert hat, wenn der Miet- oder Pachtgegenstand infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie nicht oder nur erheblich eingeschränkt verwendbar ist. 

Das heißt nicht automatisch, dass der Mieter oder Pächter seine (Miet- oder Pacht-)Zahlungen kürzen kann. Wenn aufgrund der geänderten Umstände ein Festhalten an den unveränderten Regelungen des Vertrages für den Mieter/ Pächter nicht zumutbar ist, kann er jedoch vom Vermieter/ Verpächter eine Anpassung des Vertrages verlangen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (so z.B. jetzt auch das Landgericht München I, Urteil vom 25.01.2021 - 31 O 7743/20 [nicht rechtskräftig]). 

Auch wenn kein Mangel des Mietobjektes als solchem vorliegt (vgl. hierzu meinen Blogeintrag vom 19.03.2020) kann der Mieter/ Pächter unter diesen Voraussetzungen u.U. vom Vermieter/ Verpächter eine Reduzierung seiner Zahlungen verlangen. 

Sollte der Vermieter/ Verpächter sich einer solchen Regelung verschließen, kann sie auch gerichtlich erzwungen werden. Für derartige Verfahren gilt jetzt ein Beschleunigungsgebot. Nach § 44 EGZPO soll in solchen Verfahren ein früher erster Verhandlungstermin bereits innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage stattfinden.

Wenn Sie hierzu Fragen habe oder Unterstützung benötigen, setzten Sie sich gerne mit mir in Verbindung.

Geschrieben von Tobias Wenning LL.M. am 12.01.2021 Zurück zur Übersicht