Geschrieben am 24.06.2021 von:
Tobias Wenning LL.M.
WEG-Verwalter darf Hausgeldrückstände von sich aus einklagen
Am 01.12.2020 ist die große Reform des Wohnungseigentumsgesetzes in Kraft getreten. Mit einer der vielen Fragen, die sich seither stellen hat, hat sich jetzt das Landgericht Dortmund befasst.
Das Landgericht weist darauf hin, dass nach neuem Recht nicht nur das Anfordern, sondern auch das gerichtliche Beitreiben von Hausgeldforderungen zur ordnungsgemäßen Verwaltung zählt und es hierfür keines Ermächtigungsbeschlusses durch die Wohnungseigentümer bedarf.
So sei es zwar angezeigt, dass die Wohnungseingetümergemeinschaft grundsätzliche Regeln beschließt, ab welchen Rückständen der Verwalter tätig werden und erforderlichenfalls anwaltliche und gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen soll. Fehlt es aber an einem solchen Beschluss, entspricht es regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung, die Rückstände geltend zu machen. Einen mehrmonatigen Rückstand darf der Verwalter nicht tatenlos hinnehmen.
(LG Dortmund, Beschluss vom 19.03.2021 - 1 S 263/20)
Geschrieben von Tobias Wenning LL.M. am 24.06.2021 Zurück zur Übersicht ❯