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Dr. jur. Alexander Ehrhardt M.C.L.

Geschrieben am 23.07.2014 von:
Dr. jur. Alexander Ehrhardt M.C.L.

Enterbt aber nicht rechtlos!

Ein Erblasser darf auch nahe Familienangehörige, insbesondere Kinder und Ehegatten, enterben.

Dies bedeutet aber noch nicht, dass der Enterbte völlig leer ausgehen muss. Gehört er zu den Pflichtteilsberechtigten (Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten, nicht jedoch Geschwister und weiter entfernte Verwandte) kann er seinen Pflichtteil von den Erben verlangen. Der Enterbte erhält dann keine Rechte an den einzelnen Nachlassgegenständen, sondern die Erben müssen ihm die Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils in Geld auszahlen.
Dieses Recht muss aber innerhalb von drei Jahren nach dem Tode des Erblassers bzw. nach Kenntnis von der Enterbung gegenüber den Erben geltend gemacht werden.

Geschrieben von Dr. jur. Alexander Ehrhardt M.C.L. am 23.07.2014 Zurück zur Übersicht