Kanzlei Blessing und Berweck | Tel: 07721/2000-0 | Fax: 07721/2000-33 | anwaelte@berweck.de
Dr. jur. Alexander Ehrhardt M.C.L.

Geschrieben am 24.07.2014 von:
Dr. jur. Alexander Ehrhardt M.C.L.

Unwirksames Testament

Viele ältere Menschen sind heute in Pflege- und Seniorenheimen untergebracht. Wenn ein Bewohner eines Pflegeheims den Träger, den Leiter, Beschäftigte oder sonstige Mitarbeiter durch eine letztwillige Verfügung begünstigen will, dann kann dies unwirksam sein.


Gesetzliche Vorschriften verbieten es dem genannten Personenkreis, sich von Bewohnern Geld- oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Dies betrifft auch einseitige letztwillige Verfügungen eines Heimbewohners. Es soll verhindert werden, dass der Heimbewohner wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen erfährt und sich dem Druck ausgesetzt sieht, für seine ordnungsgemäße Betreuung zusätzliche Leistungen erbringen zu müssen.


Erforderlich ist aber, dass der Bedachte von der Verfügung zu seinen Gunsten zu Lebzeiten des Heimbewohners Kenntnis erlangt und gegenüber dem Heimbewohner sein Einverständnis mit der Zuwendung erklärt hat. Erlangt der Bedachte keine Kenntnis, ist die letztwillige Verfügung wirksam.

Geschrieben von Dr. jur. Alexander Ehrhardt M.C.L. am 24.07.2014 Zurück zur Übersicht