Kanzlei Blessing und Berweck | Tel: 07721/2000-0 | Fax: 07721/2000-33 | anwaelte@berweck.de
Dr. jur. Alexander Ehrhardt M.C.L.

Geschrieben am 27.11.2015 von:
Dr. jur. Alexander Ehrhardt M.C.L.

Das Testament ist wichtig!

In den nächsten Jahren werden Vermögenswerte in Billionenhöhe durch Erbfolge ihren Besitzer wechseln. Eine Erbschaft kann aber sehr leicht Streit bringen, wenn der Verstorbene zwar ein Testament errichtet, aber unzweckmäßige oder unklare Formulierungen gewählt hat.
Um einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten, ist es für ein selbst verfasstes Testament notwendig, dass dies eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde. Weiter sollten Ort, Datum und der vollständige Name des Erblassers und des Bedachten enthalten sein.

Um einen Verlust oder eine andere Art von "Verschwinden" zu verhindern, kann es beim zuständigen Nachlassgericht für eine geringe Gebühr hinterlegt werden. Eine Änderung ist in Form einer Neufassung des Testaments, aber auch durch Vernichtung jederzeit möglich. Wenn keine letztwillige Verfügung getroffen wurde, gelten die Regeln über die gesetzliche Erbfolge, die aber nicht immer zweckmäßig sind.

Das BGB regelt also nicht nur die formellen Voraussetzungen für letztwillige Verfügungen, sondern es ermöglicht auch eine Vielzahl von inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Um diese im konkreten Fall sinnvoll zu nutzen, sollten Sie rechtzeitig einen Fachanwalt für Erbrecht konsultieren, der für Sie nach Ihren Vorstellungen eine Lösung ausarbeiten kann.

Geschrieben von Dr. jur. Alexander Ehrhardt M.C.L. am 27.11.2015 Zurück zur Übersicht