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 Felix Thiemann

Geschrieben am 20.06.2020 von:
Felix Thiemann

steuerfreie Conona-Beihilfe für Arbeitnehmer

 Für viele Unternehmen, die dazu (noch) in der Lage sind, bietet sich in diesem Jahr an, eine steuer- und sozialabgabenfreie "Corona-Beihilfe" an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu bezahlen.

Nach einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 03.04.2020 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern könnte in diesem Zusammenhang sinngemäß mitgeteilt werden:

Liebe Mitarbeiterin, lieber Mitarbeiter,
wegen der hohen Belastungen, die die Corona-Pandemie leider auch für unser Unternehmen mit sich bringt, können wir in diesem Jahr kein freiwilliges Urlaubsgeld bezahlen. Um Ihre besondere und unverzichtbare Leistung in der Corona-Krise für unser Unternehmen anzuerkennen und die auch für Sie und Ihre Familie entstehenden Härten abzufedern, haben wir uns aber entschieden, im Rahmen unserer Möglichkeiten zusätzlich zu Ihrem regulären Arbeitslohn eine Corona-Beihilfe in Höhe von einmalig BETRAG Euro mit der Lohnabrechnung für den Monat MONATSNAME an Sie zu bezahlen. Die Beihilfezahlung ist aufgrund eines Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.04.2020 für Sie steuer- und sozialabgabenfrei.
Wir weisen ausdrücklich auf die Einmaligkeit und die Freiwilligkeit dieser Zahlung hin. Ein Rechtsanspruch auf die Zahlung entsteht nicht.


Zu denken wäre daran, die Beihilfe ggf. am Beschäftigungsumfang der MitarbeiterInnen zu orientieren. Wenn eine Vollzeitkraft z.B. 1.000 € erhält, sollte einer Teilzeitkraft mit 50% Beschäftigungsumfang eine Beihilfe in Höhe von 500 € bezahlt werden.

ACHTUNG: Unser Blog und unsere Hinweise ersetzen keine Beratung im Einzelfall! Wir übernehmen daher auch keine Haftung für die Hinweise in unserem Blog. Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer, Führungskräfte und Personalabteilungen in allen arbeitsrechtlichen Belangen auch rund um das Thema „Sonderzahlungen“ gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF mailen (thiemann@berweck.de), faxen (07721-200033) oder per Post zusenden. Wir schauen diese für ein unverbindliches Angebot durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um das Machbare bestmöglich für Sie zu realisieren. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.

Geschrieben von Felix Thiemann am 20.06.2020 Zurück zur Übersicht